Das Sich-Berufen auf eine unzulässige Klausel nach § 28 Abs 1 KSchG - hier iS einer Weiterverwendung einer solchen Klausel in neuen AGB - erfasst nicht nur die wiederkehrende Anwendung dieser Klausel, sondern auch deren Fortschreibung in dem Sinn, dass eine unzulässig ermittelte Rechengröße als Ausgangsbasis aufrechterhalten wird und die Rechte des Unternehmers daran anknüpfen. Ein solches Fortschreiben einer unzulässigen Preisanpassungsklausel liegt demnach etwa dann vor, wenn der Unternehmer seinen aktuellen AGB einen Preis als Ausgangswert (Ausgangspreis) zugrunde legt, der auf einer unzulässigen Preisanpassungsklausel beruht.