Der Vollmachtgeber muss sich das Wissen des beauftragten Bevollmächtigten zurechnen lassen, soweit sich dieses Wissen auf den ihm übertragenen Rechtskreis erstreckt. IdS muss sich etwa der Machtgeber als Erwerber eines lastenfreien Liegenschaftsanteils die Schlechtgläubigkeit des ihn beim Vertragsabschluss und bei der Verbücherung seines Eigentumsrechts vertretenden Machthabers zurechnen lassen. Hingegen ist das Wissen des bloßen Vertragserrichters jener Vertragspartei, die diesen nur mit der Vertragserrichtung und nicht auch mit ihrer Vertretung beauftragt hat, nicht zurechenbar.