Die an keine besonderen Förmlichkeiten gebundene Erklärung eines Zeugen, von dem ihm zustehenden Aussageverweigerungsrecht Gebrauch zu machen, kann schon vor der HV wirksam abgegeben werden. Nur in den Fällen, dass das Gericht, dem allein die diesbzgl Beurteilung obliegt, die Erklärung für missverständlich, bedenklich oder nicht endgültig erachtet oder dass in einem Antrag auf (neuerliche) Vernehmung des Zeugen Anhaltspunkte vorgebracht werden, welche dessen (nunmehrige) Aussagebereitschaft plausibel erscheinen lassen, hat die Abklärung der Aussagebereitschaft (durch unmittelbare Befragung des Zeugen) in der HV zu erfolgen.