Im Rahmen der Prüfung des Aufhebungsgrunds nach § 611 Abs 2 Z 1 Fall 1 ZPO ist das staatliche Gericht weder an die Beweiswürdigung des Schiedsgerichts noch an dessen rechtliche Beurteilung gebunden. Das staatliche Gericht hat die schiedsgerichtliche Entscheidung also - im Rahmen der Klagebehauptungen - sowohl in tatsächlicher als auch rechtlicher Hinsicht zu prüfen.
18 OCg 1/22d