§ 1311 ABGB
Dem Schädiger obliegt der Beweis, dass ihn an der Übertretung des Schutzgesetzes keine subjektive Sorgfaltswidrigkeit trifft, er das Schutzgesetz also unverschuldet übertreten hat. Da die Empfehlung, in Bitcoins zu investieren, zu einem Zeitpunkt erfolgte, in dem noch kein Anhaltspunkt dafür vorlag, dass es sich um ein Glücksspiel iSd GSpG handeln könnte, scheitert ein Schadenersatzanspruch schon am fehlenden Verschulden.