Erhält ein Beschuldigter oder Angeklagter einen Beschluss oder eine Urteilsausfertigung zugestellt, beginnt mit diesem Zeitpunkt idR die Rechtsmittelfrist zu laufen. Es stellt sich jedoch die Frage, ob bei fremdsprachigen Beschuldigten auf die Zustellung einer schriftlichen Übersetzung abzustellen ist.
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