Art 15 KSÜ; § 180 ABGB
Bei einem im Inland gelegenen gewöhnlichen Aufenthalt des Minderjährigen ist (gem Art 8 Abs 1 Brüssel IIa-VO iVm Art 1 Abs 1 lit b und Art 15 Abs 1 KSÜ) österr Recht maßgeblich. Ein Aufenthaltswechsel innerhalb der EU-Mitgliedstaaten ändert daran nichts.