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Keine Berücksichtigung des Pflegevermächtnisses bei der Berechnung des Pflichtteils

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2021/40ÖJZ 2021, 292 - 293 Heft 6 v. 15.3.2021

Das Pflegevermächtnis (§§ 677 f ABGB) ist ein Vermächtnis iSd § 779 Abs 2 ABGB und fällt auch nicht unter die schon zu Lebzeiten des Verstorbenen auf dessen Vermögen haftenden Schulden und Lasten (§ 779 Abs 1 ABGB). Es ist daher bei der Berechnung des Pflichtteils nicht zu berücksichtigen.

2 Ob 198/20m

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