Die beruflichen Sorgfaltspflichten nach § 1 Abs 4 Z 8 UWG (Art 2 lit h RL-UGP) bestimmen sich nach den anständigen Marktgepflogenheiten im jeweiligen unternehmerischen Tätigkeitsbereich sowie nach dem Grundsatz von Treu und Glauben. Es ist daher anhand der berechtigten Erwartungen eines durchschnittlichen Erklärungsempfängers zu prüfen, ob im Verhalten des Unternehmers ein Verstoß gegen den einschlägigen Branchen-Usus gelegen ist.