Da hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom WiedereröffnungsB betroffen war, das Verfahren nicht abgeschlossen war, war eine Verbindung des Rek gegen diesen B mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich.
8 Ob 91/21x
Da hinsichtlich des Teils des Klagebegehrens, der vom WiedereröffnungsB betroffen war, das Verfahren nicht abgeschlossen war, war eine Verbindung des Rek gegen diesen B mit einer nachfolgenden anfechtbaren Entscheidung noch möglich.
8 Ob 91/21x