Ein Anspruch nach § 3 VersVG (hier: Herausgabe des Versicherungsantrags) steht nur zu, wenn noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht.
7 Ob 16/21k
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.
Ein Anspruch nach § 3 VersVG (hier: Herausgabe des Versicherungsantrags) steht nur zu, wenn noch ein Anspruch aus dem Versicherungsvertrag besteht.
7 Ob 16/21k
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.