Da der Anteil des verstorbenen Eigentümerpartners ex lege in das Eigentum des überlebenden Eigentümerpartners fällt, bleibt ein zu Lebzeiten des Eigentümerpartners begründetes und grundbücherlich eingetragenes Veräußerungs- und Belastungsverbot wirksam (Akkreszenz); es erfasst auch eine rechtsgeschäftliche Vereinbarung nach § 14 Abs 1 Z 2 WEG.
5 Ob 93/21v