vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Keine Haftung bei vertretbarer Rechtsansicht

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturHerbert PainsiÖJZ 2021/161ÖJZ 2021, 1053 - 1054 Heft 22 v. 15.11.2021

Wenn sich zu einer Rechtsfrage noch keine Spruchpraxis gebildet hat, kann dem Rechtsanwalt (RA) kein Vorwurf gemacht werden, wenn sein an sich vertretbarer Rechtsstandpunkt in der Folge von der Rsp nicht geteilt wird (hier: Auslegung einer Disziplinarordnung). Handeln unter Zugrundelegung einer vertretbaren Rechtsansicht stellt in diesem Fall daher auch bei objektiver Unrichtigkeit keine Verletzung der gebotenen Sorgfalt dar.

6 Ob 95/21w

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!