§ 105 Abs 3 Z 1 lit i ArbVG
Die (beharrliche) Weigerung des als Diplomkrankenpfleger beschäftigten Arbeitnehmers (AN), sich auf Kosten der Bekl, die ein Alten- und Pflegeheim betreibt, den von ihr iSd § 10 Abs 4 COVID-19-NotMV angeordneten regelmäßigen Tests zu unterziehen, berechtigte die Arbeitgeberin (AG) zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses.