§ 4 Abs 5 UrlG
Haben Arbeitnehmer und Arbeitgeber eine - wenn auch unwirksame - Urlaubsvereinbarung abgeschlossen, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer nicht förmlich auf offene Urlaubsansprüche hinweisen, um eine Verjährung des Urlaubsanspruchs zu verhindern.
9 Ob A 88/20m