§ 1 MRG
Der Bestandvertrag über ein Grundstück, auf dem sich ein mit Zustimmung des Grundeigentümers vom Vormieter errichtetes Superädifikat befindet, das nach dem Willen der vertragschließenden Parteien der dauernden Wohnraumversorgung oder der geschäftlichen Betätigung des Mieters dienen soll, unterliegt den Bestimmungen des MRG. Im Anwendungsbereich des KlGG gilt dies allerdings nicht, soweit seine Spezialregelungen eine Analogie ausschließen.