§ 151 Abs 1 VersVG
Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb.
7 Ob 52/21d
§ 151 Abs 1 VersVG
Für die Mitversicherung nach § 151 VersVG genügt eine Weisungsbefugnis im Einzelfall, es genügt daher die Position eines Aufsehers im Betrieb.
7 Ob 52/21d