Dass sich der Täter wegen seiner (die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden) Abartigkeit von höherem Grad eine Notwehrsituation einbildet, hindert die Unterbringung nach § 21 Abs 1 StGB nicht.
11 Os 76/20s
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.