§ 111 Abs 1 StGB (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO)
Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst.
§ 111 Abs 1 StGB (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO)
Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst.