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Üble Nachrede durch Beschuldigung, einer Straftat verdächtig zu sein

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2021/6ÖJZ 2021, 36 - 38 Heft 1 v. 22.12.2020

§ 111 Abs 1 StGB (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO)

Die Äußerung eines (bloßen) Tatverdachts, die in aller Regel die Annahme impliziert, die Tatbegehung sei dem Betreffenden jedenfalls zuzutrauen, ist die abgeschwächte Form des Tatvorwurfs selbst.

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