Eine Haftung nach § 364b iVm § 364a ABGB für Substanzschäden am Gebäude ist nur dann ausgeschlossen, wenn die Schäden auch auf Baugebrechen zurückzuführen sind, die schon als solche, also unabhängig von der Einwirkung vom Nachbargrund, wegen der Gefährdung von Personen oder Sachen zu einem Einschreiten der Baubehörde führen müssten. Eine bloße Konsenswidrigkeit des Gebäudes schließt einen Ersatzanspruch nicht aus.
6 Ob 8/21a