Beabsichtigt das Ex-Gericht im Rahmen einer Unterlassungs-Ex die Verhängung einer Haft gegen den Verpfl, so hat es zuvor den maßgebenden Sachverhalt zu prüfen; der Sachverhalt muss bewiesen und die Haftverhängung muss berechtigt sein. Die gerichtliche Prüfung erfordert, dass der Verpfl zur beabsichtigten Haftverhängung einschließlich der Strafzumessungsgründe, also auch zur Frage, ob überhaupt eine Haftstrafe zu verhängen ist, gehört wird.