§ 1319a ABGB
Mit dem Anbringen des Warnhinweises "Kein Winterdienst" und einem bloß anlassbezogenen Winterdienst erfüllt der Betreiber eines Friedhofs seine aus § 1319a ABGB entspringenden Sorgfaltspflichten als Wegehalter nicht.
Ein Warnschild ist nicht jedenfalls ausreichend, um weitergehende Pflichten des Wegehalters auszuschließen. Ist dem Halter die Beseitigung der Gefahr zumutbar, dann wird er allein durch das Aufstellen eines Warnschilds nicht von der Haftung befreit.