§ 15a TSchVG
Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gem § 15a TSchVG nicht in Betracht.
1 Ob 238/20m
§ 15a TSchVG
Eine Bank, die als Zahlstelle der Emittentin tätig ist, kommt als gemeinsame Vertreterin der Anleihegläubiger gem § 15a TSchVG nicht in Betracht.
1 Ob 238/20m