Bei Ermittlung des Werts der Kaufsache ist von den vertraglich vereinbarten Leistungen auszugehen. In den Wertvergleich sind die im Austauschverhältnis stehenden Leistungen einzubeziehen.
9 Ob 31/21f
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.