§ 63 Abs 2 StPO, wonach der Lauf einer durch Zustellung an den Verteidiger ausgelösten Frist nicht unterbrochen oder gehemmt wird, regelt ausdrücklich nur die Fälle der Zurücklegung und der Kündigung einer zuvor erteilten Vollmacht, nicht jedoch jenen des zwischenzeitigen Todes des gewählten Verteidigers.
13 Os 120/20a