Sowohl das Erst- als auch das BerG haben den Beweiswert eines Sachverständigengutachtens nach allgemeinen Grundsätzen zu würdigen, und zwar auch dann, wenn dieses frei von Widersprüchen oder sonstigen Verstößen gegen die Denkgesetze ist. Insb ist es ihnen nicht verwehrt, in freier Beweiswürdigung auch einem Sachverständigengutachten keinen Glauben zu schenken.
2 Ob 208/20g