Nach hA kann der wahre Wille des Irrenden nur dann im Rahmen der Auslegung seiner Willenserklärung berücksichtigt werden, wenn sein Vertragspartner den wahren Willen tatsächlich durchschaut hat. Im Beitrag wird jener Teil der Lehre bestärkt, der davon abweichend annimmt, dass auch der bloß durchschaubare wahre Wille Inhalt der Willenserklärung wird. Im Beitrag wird zudem dargelegt, dass in diesem Zusammenhang auch der durchschaubare wahre Wille bezüglich Eigenschaften des Vertragsgegenstands Beachtung finden muss.