§§ 26, 326 ABGB
Einer Weggemeinschaft/Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kommt Rechtsfähigkeit betreffend die Ersitzung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zu.
7 Ob 208/20v
§§ 26, 326 ABGB
Einer Weggemeinschaft/Straßeninteressentschaft nach dem Tiroler Straßengesetz kommt Rechtsfähigkeit betreffend die Ersitzung einer Dienstbarkeit (Geh- und Fahrrecht) zu.
7 Ob 208/20v