§ 1371 ABGB
Ein zwischen den Parteien in einem Pfandbestellungsvertrag vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot ist auch dann nichtig, wenn die Abrede nach Fälligkeit der Schuld getroffen wurde.
9 Ob 4/21k
§ 1371 ABGB
Ein zwischen den Parteien in einem Pfandbestellungsvertrag vereinbartes Belastungs- und Veräußerungsverbot ist auch dann nichtig, wenn die Abrede nach Fälligkeit der Schuld getroffen wurde.
9 Ob 4/21k