Durch das GewRÄG (BGBl I 2001/48) wurde den §§ 1048, 1049 Satz 1 ABGB hinsichtlich nachträglicher Verschlechterungen der Kaufsache insoweit derogiert, als bereits eine nicht bloß geringfügige Wertminderung des Kaufgegenstands (hier: Widmungsänderung der Liegenschaft) zwischen Vertragsschluss und Übergabe zur Wandlung berechtigt.
6 Ob 97/19m