Ausgangspunkt
Hat die Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in Österreich oder wäre eine beantragte Sicherungshandlung hier zu setzen, ergibt sich aus § 387 Abs 2 EO ein inländischer Gerichtsstand.
Ausgangspunkt
Hat die Antragsgegnerin ihren allgemeinen Gerichtsstand in Österreich oder wäre eine beantragte Sicherungshandlung hier zu setzen, ergibt sich aus § 387 Abs 2 EO ein inländischer Gerichtsstand.