Mit dem allg Beschleunigungsgebot und dem Recht auf ein faires Verfahren wäre es nicht vereinbar, müsste der Besch immer wieder mit einer auf neue belastende Umstände gestützten Verfolgung rechnen, obwohl diese bereits Gegenstand des Ermittlungsverfahrens hätten sein können (oder müssen; vgl auch § 195 Abs 2 erster Satz StPO). Macht der PB daher von seinem Beweisantragsrecht im Ermittlungsverfahren nicht ausreichend Gebrauch, kann er später seinen Fortführungsantrag nicht auf Beweiserhebungen stützen, die er bereits früher hätte initiieren können.