Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 Koordinierungs-VO (EG) 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser VO nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. Art 85 der VO steht einer Rechtswahl der Parteien entgegen.
2 Ob 9/19s