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Judikaturänderung: § 333 ASVG ist keine Eingriffsnorm

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturRonald RohrerÖJZ 2020/41ÖJZ 2020, 278 - 279 Heft 6 v. 16.3.2020

Zur Vermeidung einer offenen Normenkollision mit Art 85 Abs 2 Koordinierungs-VO (EG) 883/2004 ist die Haftungsbeschränkung des § 333 ASVG im Anwendungsbereich dieser VO nicht (mehr) als im öffentlichen Interesse erlassene Eingriffsnorm anzusehen. Art 85 der VO steht einer Rechtswahl der Parteien entgegen.

2 Ob 9/19s

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