§ 104 Abs 1 Z 2 JN beschränkt die Geltung der Zuständigkeitsvereinbarung nicht bloß auf die örtliche Zuständigkeit. Jedenfalls wenn in der Gerichtsstandsvereinbarung auch der Gerichtstyp genannt ist, umfasst die Vereinbarung nicht nur die örtliche, sondern auch die sachliche Zuständigkeit eines Gerichts.
9 Ob 66/19z

