Der Verzicht auf den Einwand der Leistungsfreiheit gem Art 10.1 ABS (wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Schadens [Versicherungsfalls]) findet keine Anwendung auf die vorbeugende (gefahrenmindernde) Obliegenheit gem Art 6.2 AWB [2012] iVm Art 3 ABS [2012], wonach wasserführende Leitungen (der Haupthahn) während der Dauer des Unbewohntseins abgesperrt zu halten sind (ist), wenn Baulichkeiten länger als 72 Stunden von allen Personen verlassen werden.

