Das Grundrecht auf Beendigung von Verfahren binnen angemessener Frist (Art 6 Abs 1 EMRK) wird von der StPO auf ein konkretes subjektives Recht gegen die Führung eines Ermittlungsverfahrens und unnötige Verzögerung seiner Durchführung heruntergebrochen und mit wirksamen Beschwerden gegen Verletzung bewehrt. Rechtsverletzung durch Ermittlungsverfahren wird dargestellt und gegen Rechtsverletzung im Verfahren abgegrenzt.