§ 539 ABGB
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB idF ErbRÄG 2015 entgegen. (FN 1)
2 Ob 100/19y
§ 539 ABGB
Ein strafbefreiender Rücktritt von einer versuchten strafbaren Handlung steht der Annahme von Erbunwürdigkeit iSd § 539 ABGB idF ErbRÄG 2015 entgegen. (FN 1)
2 Ob 100/19y