Eine Leistung ist dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Als (schadenersatzrechtlicher) Geldersatz für den Mangelschaden gebühren (als primäre Gewährleistungsrechtsbehelfe) - nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten - die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten. Dabei handelt es sich um den Ersatz des Erfüllungsinteresses.