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Auch bei Rechtsmangel gebührt Aufwand zur Beseitigung des Mangelschadens

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/156ÖJZ 2020, 998 - 999 Heft 21 v. 2.11.2020

Eine Leistung ist dann mangelhaft iSd § 922 ABGB, wenn sie qualitativ oder quantitativ hinter dem vertraglich Geschuldeten zurückbleibt. Sach- und Rechtsmängel werden grundsätzlich gleich behandelt. Als (schadenersatzrechtlicher) Geldersatz für den Mangelschaden gebühren (als primäre Gewährleistungsrechtsbehelfe) - nach Wahl des Gewährleistungsberechtigten - die Verbesserungskosten, die Austauschkosten oder die Ersatzvornahmekosten. Dabei handelt es sich um den Ersatz des Erfüllungsinteresses.

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