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Live-Stream über Internet oder UMTS sowie Online-Videorekorder erfordern die Zustimmung des Rechteinhabers

Evidenzblatt-LeitsätzeJudikaturChristoph BrennÖJZ 2020/157ÖJZ 2020, 999 - 1000 Heft 21 v. 2.11.2020

Eine Kabelweitersendung nach § 59a Abs 1 UrhG erfordert eine vorgelagerte Rundfunksendung, die zur Weitersendung übernommen wird, und muss zudem den Integralgrundsatz wahren. Eine Beschränkung des Kabelweitersenderechts auf solche Verfahren, bei denen die Verbreitung der Sendungen des Erstsenders in einem vom Weitersende-Unternehmer durchgängig kontrollierten Kommunikationsnetz erfolgt, lässt sich § 59a Abs 1 UrhG nicht entnehmen und widerspräche dem technologieneutralen Ansatz dieser Bestimmung.

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