§§ 833, 838a ABGB
Im Zweifel gehören alle in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Sachen auf den streitigen Rechtsweg. Jeder Miteigentümer ist berechtigt, eigenmächtige Eingriffe auch eines anderen Miteigentümers in das gemeinsame Eigentum mit der Eigentumsfreiheitsklage abzuwehren; solche Klagen gehören ungeachtet des § 838a ABGB auf den streitigen Rechtsweg.