§ 2 Abs 1 Z 1 AZG
Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit zu qualifizieren.
9 Ob A 13/20g
§ 2 Abs 1 Z 1 AZG
Zeiten, die ein Arbeitnehmer benötigt, um sich im Betrieb die vom Arbeitgeber vorgeschriebene Dienstkleidung an- bzw wieder abzulegen, sind unter bestimmten Voraussetzungen als Arbeitszeit zu qualifizieren.
9 Ob A 13/20g