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Versuch absichtlicher schwerer Körperverletzung

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/129ÖJZ 2020, 888 - 889 Heft 19 v. 28.9.2020

§ 87 Abs 2 StGB (§ 15 Abs 1, § 34 Abs 1 Z 13 StGB; § 281 Abs 1 Z 11 zweiter Fall StPO)

§ 87 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB wird (bloß) im Entwicklungsstadium des Versuchs (§ 15 StGB) verwirklicht, wenn durch die Tat zwar eine schwere Dauerfolge iSd § 85 (hier: Abs 1 Z 2 zweiter Fall) StGB, aber keine schwere Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB (tatsächlich) herbeigeführt wird.

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