Das gesetzliche Untersagungsrecht des Eigentümers gegen den Nachbarn betreffend den Entzug von Luft und Licht gilt nur für Einwirkungen durch Bäume oder Pflanzen, nicht jedoch für Bauwerke.
1 Ob 37/20b
Abstract aus ÖJZ bearbeitet von LexisNexis ARD Orac.