Leben die Eltern getrennt, muss - nach aktueller (für Bezugszeiträume ab 1. 1. 2017 geltender) Rechtslage - der jeweilige Antragsteller nicht nur Anspruch auf Familienbeihilfe haben, sondern diese selbst auch tatsächlich beziehen (RS0132595 [T 1]; RS0132680 [T 1]).
10 Ob S 16/20f