§ 97 EheG
Die Anrufung des Gerichts im Verfahren außer Streitsachen ist unzulässig, soweit die Ehegatten die Aufteilung in zulässiger Weise vertraglich geregelt haben. Daher ist auch eine während des anhängigen Aufteilungsverfahrens geschlossene außergerichtliche (schriftliche) Vereinbarung über die Vermögensaufteilung im streitigen Verfahren durchzusetzen.