Bei der Beurteilung, ob der von einem Grundstück ausgehende Lärm (als Immission) die ortsübliche Nutzung der Nachbarliegenschaft wesentlich beeinträchtigt, ist nicht nur die objektiv messbare Lautstärke, sondern auch die subjektive Lästigkeit maßgebend, wobei auf das Empfinden eines durchschnittlichen Bewohners des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. Demgegenüber ist das Eindringen größerer, beherrschbarer Tiere auf Nachbargrundstücke kein Anwendungsfall des § 364 Abs 2 ABGB, der beeinträchtigte Eigentümer ist vielmehr durch die actio negatoria iSd § 523 ABGB geschützt, ohne dass es auf weitere Kriterien ankommt.