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Prozessleitung durch Vorsitzende anstelle des Senats

EvidenzblattJudikaturEckart RatzÖJZ 2020/101ÖJZ 2020, 687 - 688 Heft 14 und 15 v. 15.7.2020

§ 281 Abs 1 Z 4 StPO (§§ 46, 232, § 238 Abs 1 und 2, § 249 Abs 1 und 2, §§ 254, 281 Abs 1 Z 1 StPO)

Voraussetzung erfolgreicher Geltendmachung der Verfahrensrüge nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO ist die Entscheidung des Senats über einen in der HV gestellten Antrag oder dort erhobenen Widerspruch. Prozessleitende Verfügungen des Vorsitzenden bilden hingegen keinen tauglichen Bezugspunkt der Rüge.

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