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Die amtswegige Vorprüfung des Strafantrags

BeitragAufsatzFlorian RoitnerÖJZ 2019/48ÖJZ 2019, 403 - 412 Heft 9 v. 25.4.2019

§ 485 Abs 1 StPO sieht vor, dass der Einzelrichter den Strafantrag zu prüfen und erst nach Verneinung von Prozesshindernissen die Hauptverhandlung anzuordnen hat. Weil ab deren Anordnung idR keine Möglichkeit mehr besteht, über das (Nicht-)Vorliegen gewisser Prozessvoraussetzungen mit Beschluss zu entscheiden, kommt der Vorprüfung erhebliche Bedeutung zu. Der Beitrag geht auch auf die Unterschiede zum Verfahren vor dem Bezirksgericht ein.

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