Neben der Anerkennung eines Rechts durch den Verpflichteten kann nach § 1497 ABGB auch ein Belangen durch den berechtigten Rechtsinhaber unter gewissen Voraussetzungen zu einer Unterbrechung der Verjährung führen. Der vage formulierte Gesetzestext dieser Bestimmung wirft allerdings auch im 21. Jahrhundert immer wieder neue Fragen zur konkreten Ausgestaltung der Verjährungsunterbrechung durch Belangen auf. Der vorliegende Beitrag (FN ) stellt eine kritische Bestandaufnahme des geltenden Rechts dar und soll Impulse für eine Reform dieses Rechtsbehelfs bieten.