§§ 231, 1480 ABGB
Unterhaltsansprüche können grundsätzlich auch rückwirkend aufgehoben oder eingeschränkt werden, sofern sich der hierfür maßgebliche Sachverhalt in der Vergangenheit verwirklichte.
Die gesetzliche Unterhaltsschuld ist Bringschuld und entsteht unmittelbar mit den Bedürfnissen des Kindes, das keine eigenen Einkünfte hat, und nicht erst durch die gerichtliche Geltendmachung.